Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

64. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden

Auf Grund des § 74 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Generelle Bewilligungen

§ 1. Hinsichtlich der in der Anlage genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

Verhaltensvorschriften

§ 2. (1) Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(1a) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a TKG 2003 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:

a) Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage,
b) Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage,
c) Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

(2) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Verlautbarungen

§ 3. Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit...

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