Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2013 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013)

51. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2013 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013) Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 4 Z 4, 8 Abs. 5 Z 3 lit. b und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung

1. einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16 und
2. einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe gemäß Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, die zur Milchkuhprämie gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinzukommt.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle ?Agrarmarkt Austria? (AMA).

Zusätzliche staatliche Prämie bei der Mutterkuhprämie

§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2013 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

(2) Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.

Zusätzliche staatliche Beihilfe bei der Milchkuhprämie

§ 4. (1) In Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 eine zusätzliche staatliche Beihilfe im Gesamtausmaß von 1 666 666 Euro für...

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