Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden ? Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013)

506. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden ? Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013) Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere

1. die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),
2. das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),
3. die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),
4. Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie
5. die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).

(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte ? ELGA).

2. Abschnitt

Rollen und Vertraulichkeit

Rollen

§ 2. (1) Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.

Aktualisierung des Rollenkataloges

§ 3. (1) Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.

(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.

(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:

1. Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
2. die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
3. bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
4. eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
5. die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
6. sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
7. allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
8. Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle (Anlage 1) nicht zugeordnet werden können,
9. einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
10. eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.

(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen...

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