Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden

499. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze

§ 1. (1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens

1. Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Graz?,
2. Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Innsbruck?,
3. Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Klagenfurt?,
4. Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Linz?,
5. Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Salzburg?, und
6. Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle ?Flughafen Wien-Schwechat?
erklärt.

(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.

Verkehrszeiten und Benützungsumfang

§ 2. (1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.

(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und...

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