Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung ? FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wendung ?(EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1? durch die Wendung ?(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1? ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat ?§ 21 Abs. 6 FPG? durch das Zitat ?§ 21 Abs. 3 FPG? und die Wendung ?BGBl. I Nr. 38/2011? durch die Wendung ?BGBl. I Nr. 144/2013? ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 wird vor der Wortfolge ?zu entsprechen? die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1,? eingefügt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Inhalt der besonderen Bewilligung gemäß § 27a FPG

§ 7a. Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

1. die Bezeichnung ?Republik Österreich? und ?besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG?,
2. Name(n),
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Reisepassnummer,
8. Ausstellungsdatum des Reisepasses,
9. Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,
10. Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,
11. Name und Unterschrift des Genehmigenden,
12. ausstellende Behörde,
13. das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.?

5. § 8 lautet:

?§ 8. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.?

6. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung ?(EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. 405 vom 30.12.2006 S. 23? durch die Wendung ?(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1? ersetzt.

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

?Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. (1) Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und...

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