Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

470. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 21 und 24g des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.?

2. § 4 Z 5 lautet:

?5. unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG.?

3. In § 5 Z 5 entfällt im Klammerausdruck nach dem Wort ?Fesselballone? der Beistrich und die Wortfolge ?Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 5 gelten?.

4. In § 10 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.?

5. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt,?.

6. In § 14 Abs. 5 wird die Zitierung ?§ 6 Abs. 4? durch die Zitierung ?§ 6 Abs. 3? ersetzt.

7. § 22 Abs. 4 lautet:

?(4) Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.?

8. In § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 7 und § 65 wird jeweils die Zitierung ?(EG) Nr. 1702/2003? durch die Zitierung ?(EU) Nr. 748/2012? ersetzt.

9. In § 44 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort ?gegebenenfalls?.

10. In § 58 Abs. 1 wird die Zitierung ?(EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und...

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