Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ? Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

a) für leichte Hilfsarbeiten ? 5,49
b) für schwere Hilfsarbeiten ? 6,18
c) für handwerksgemäße Arbeiten ? 6,87
d) für Facharbeiten ? 7,54
e) für Arbeiten eines Vorarbeiters ? 8,23

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 1/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Karl

BGBl. II Nr. 452/2013

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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