Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014)

328. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2014) Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

§ 1. Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

1. Fräser/innen
2. Dachdecker/innen
3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
4. Dreher/innen
5. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
8. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
9. Betonbauer/innen
10. Bauspengler/innen
11. Sonstige Spengler/innen
12. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
13. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
14. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
15. Landmaschinenbauer/innen
16. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, mit...

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