Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik (Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung)

438. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik (Seilbahntechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet:

Lehrberuf Seilbahntechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Seilbahntechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahntechniker oder Seilbahntechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,
2. Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,
3. Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,
4. Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,
5. Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheits-technischen Aspekte,
6. Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,
7. Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,
8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. Für die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens Kenntnis der Auswirkungen von Trends, Wertschöpfung und wirtschaftlicher Ziele der Branche
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1. Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter führen etc.
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
7. Grundkenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Seilbahngesetz, Schleppliftverordnung) sowie Kenntnis und Anwendung der Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen Kenntnis der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung (zB Seilbahngesetz, Verordnungen)
8. ? Kenntnis des Ablaufes des Fahrgastverkehrs
9. Technische Grundkenntnisse der angewandten Kassensysteme und der Zutrittskontrolle Technische Kenntnisse der angewandten Kassensysteme und der Zutrittskontrolle
10. Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
11. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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