Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung ? ÜStAkk-V)

264. Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung ? ÜStAkk-V) Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Diese Verordnung regelt in Konkretisierung der Vorgaben des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S 2, die Voraussetzungen für die Akkreditierung von Stellen, welche die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO durchführen können (Überwachungsstellen).

Akkreditierungsvoraussetzungen und Akkreditierungsverfahren

§ 2. (1) Die Akkreditierung als Überwachungsstelle ist nicht von einer bestimmten Rechtsform des Antragstellers abhängig. Die Antragstellung ist auch für eine Organisationseinheit innerhalb jener Verbände und anderen Vereinigungen, welche die Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO ausgearbeitet, geändert oder erweitert haben, zulässig (interne Stellen).

(2) Die Akkreditierung als Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Datenschutzbehörde.

(3) Der Antrag hat den Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 3 bis 7 sowie folgende Angaben zu enthalten:

1. Zur Feststellung der Identität des Antragstellers:
a) Name des Antragstellers oder bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern die Firma gemäß § 17 des Unternehmensgesetzesbuches ? UGB, dRGBl. S. 219/1897, sowie die Firmenbuchnummer, bei Vereinen die ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002 ? VerG, BGBl. I Nr. 66, sowie im Falle der Ausübung einer Tätigkeit nach der Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994, BGBl. Nr. 194, die GISA-Zahl gemäß § 365a Abs. 1 Z 11 bzw. § 365b Abs. 1 Z 8 GewO 1994, bei natürlichen Personen und Einzelunternehmern, die nicht im Firmenbuch oder Vereinsregister eingetragen sind, die ? gemäß § 6 Abs. 3 E-Government-Gesetz ? E-GovG, BGBl. I Nr.10/2004, zur eindeutigen Identifikation zugeordnete ? Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene,
b) im Falle einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft, den Namen bzw. die Namen der nach außen Vertretungsbefugten,
c) sofern die Berechtigung zur Führung einer solchen vorliegt, die Berufsbezeichnung,
2. das angestrebte Fachgebiet oder die angestrebten Fachgebiete der zu überwachenden Verhaltensregeln durch Bezugnahme und Definition auf die Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, für die die Akkreditierung beantragt wird,
3. zum Nachweis der strafrechtlichen Unbescholtenheit: Sofern die Zuverlässigkeit und strafrechtliche Unbescholtenheit nicht Voraussetzung für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist, eine Strafregisterbescheinigung oder bei Verbänden eine Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes ? GOG, RGBl. Nr. 217/1896,
4. den Nachweis eines Sitzes oder Aufenthalts im Europäischen Wirtschaftsraum gemäß dem EWR-Abkommen, BGBl. Nr. 909/1993, und
5. zur
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