Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird

156. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? EisbAV) geändert wird

Auf Grund der §§ 3, 37, 39 Abs. 1, 60 und 61 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 sowie auf Grund des § 39 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung ? EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2009, wird wie folgt geändert:

1. Der 5. und 6. Abschnitt des Inhaltsverzeichnisses lauten:

?5. Abschnitt

Kennzeichnung

§ 37. Signale

§ 37a. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

6. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsmittel

§ 38. Abnahmeprüfung

§ 39. Wiederkehrende Prüfung

§ 40. Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 41. Prüfung nach Aufstellung

§ 41a. Wartung von Arbeitsmitteln

§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente?

2. § 6 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

3. § 7 Abs. 7 entfällt.

4. § 26a Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

?(3) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. mobile Instandhaltungseinheit) rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.

(4) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Arbeitnehmer die Annäherung eines Schienenfahrzeuges rechtzeitig wahrnehmen und die Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.?

5. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

?Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

§ 37a. (1) Zur Kennzeichnung von Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes (§ 6) müssen Sicherheitsfarben dem Muster rot/weiss gemäß...

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