Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau (Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung)

145. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau (Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlusszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Straßenerhaltungsfachmann oder Straßenerhaltungsfachfrau) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen,
2. Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen,
3. Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand,
4. Durchführen von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen an Straßen und Straßenbauwerken,
5. Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,
6. Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
7. Pflanzen, Pflegen und Kontrollieren von Sträuchern und Bäumen,
8. Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten,
9. Mitarbeit beim Räumen von Schnee und Aufbringen von Streugut einschließlich Herstellen von Salz- und Solemischungen,
10. Warten, Instandhalten und Reparieren der Fahrzeuge, An- und Aufbaugeräte sowie Maschinen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche Kenntnis der arbeits-medizinischen Vorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
7. Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
8. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen
9. Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen Verhüten von Schäden bei der Lagerung und Vermeiden von schädlichen Einflüssen auf die Baustoffe bei der Lagerung und Verarbeitung
10. Mitarbeit beim Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand und dokumentieren auf Datenblättern oder elektronisch Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand sowie deren elektronische Dokumentation
11. Ausmessen und Vermessen, Berechnen, Fluchten und Ausmessen von Höhen und Bögen Höhenvermessen mit Maßstab und Nivelliergerät
12. ? Sichern und Pölzen von Baugruben, Künetten und Schächten; Herstellen von Absturzsicherungen
13. Feststellen des Materialbedarfs sowie Herstellen von Betonmischungen
14. Kenntnis der Fundierung; Herstellen von Fundamenten, Beton- und Steinmauerwerk, Durchlässen, Drainagen und Regulierungen ?
15. Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes
16. Pflastern von Natursteinen und Kunststeinen, von Natursteinplatten und Kunststeinplatten und
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