Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steuerassistenz erlassen wird und die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird (Steuerassistenz-Ausbildungsordnung)

144. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steuerassistenz erlassen wird und die Verordnung über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird (Steuerassistenz-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Artikel 1

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steuerassistenz

Lehrberuf Steuerassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Steuerassistent ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent oder Steuerassistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Erkennen und fachliche Einordnung von steuer-, sozial- und sonstigen abgabenrechtlichen Sachverhalten.
2. Sachverhalte der Einkommensteuer beurteilen, in den entsprechenden Formularen der Einkommensteuer erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren.
3. Sachverhalte der Umsatzsteuer beurteilen, in der Umsatzsteuervoranmeldung und ?erklärung erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren. Wissen über Belegwesen und Nachweispflichten (zB Rechnungsmerkmale; Ausfuhrnachweise) auf praktische Fallstellungen anwenden.
4. Sachverhalte der Körperschaftsteuer beurteilen und in den entsprechenden Formularen der Körperschaftsteuer erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren.
5. Sachverhalte der Lohn- und Gehaltsverrechnung nach arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Kriterien beurteilen, erfassen und kontrollieren. Lohnkonten führen, entsprechende Formulare (insbesondere Beitragsgrundlagennachweis) ausfüllen und Meldeverpflichtungen gegenüber Behörden wahrnehmen.
6. IT-Verfahren (zB FinanzOnline, ELDA) und Informationsquellen (zB Rechts- und Literaturdatenbanken) für steuer-, arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen kennen und auf praktische Fallstellungen anwenden können. Abläufe von Steuerverfahren und deren Fristen kennen und auf praktische Fallstellungen anwenden.
7. Sachverhalte im Rechnungswesen erkennen, beurteilen und erfassen. Abbildung von Geschäftsfällen in den Büchern (doppelte Buchhaltung, Einnahmen- Ausgabenrechnung).
8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen.
9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
10. Mitarbeit an der Beurteilung und Auswertung betriebswirtschaftlicher Sachverhalte aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
1.1.1 Grundkenntnisse über die Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben
1.1.2 Grundkenntnisse über die Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft ? ?
1.1.3 ? Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten
1.1.4 ? Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens
1.1.5 ? Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifischen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
1.2.2 Kenntnis der
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