Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung)

141. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Lehrberuf Berufsfotograf/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Berufsfotograf/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Berufsfotograf oder Berufsfotografin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufsfotograf/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Anfertigen von Aufnahmen in unterschiedlichsten Aufnahmesituationen wie zB Personen, Gruppenaufnahmen, Gegenstände, Architektur- und Landschaftsfotografie,
2. Anfertigen und Gestalten von Aufnahmesituationen durch Arbeiten mit verschiedenem Licht wie zB Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio,
3. Fotografieren mit verschiedenen Kameratypen wie zB Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera und sonstigen Spezialkameras und Objektiven im digitalen und/oder analogen Bereich,
4. elektronisches Bildaufzeichnen sowie elektronisches Bildbearbeiten und -verarbeiten sowie Durchführen fototechnischer Arbeiten inklusive Laborarbeiten,
5. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten wie zB Kombinieren von verschiedenen Medien wie Fotografie, Musik und Video mittels geeigneter Software zur Erstellung von berufsspezifischen Produkten,
6. multimediales Präsentieren von eigenen Arbeiten und Umsetzen von Präsentationen im Internet,
7. Recherchieren und Suchen von Bildern in verschiedenen Medien zur Erarbeitung von eigenen Bildthemen und zur Entwicklung von Bildstilen,
8. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen des Betriebes,
9. Beraten und Betreuen von Kunden.

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ? ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte (wie zB Kameras, Blitzanlagen, Studiozubehör, Hardware), Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
7. Kenntnis des Aufbaus, der Funktionsweise und der Handhabung von Kameras (Kleinbildkameras, Mittelformatkameras, Fachkamera, sonstige Spezialkameras) und Objektiven im analogen und digitalen Bereich sowie über deren Wirkung Handhaben der Fachkamera auf einer optischen Bank ?
8. Kenntnis digitaler Speicherformate Grundkenntnisse der digitalen Kamerachiptechnologie
9. Kenntnis der optischen Gesetze, des Lichtes und seiner Wirkung sowie der Farbtheorie und der Farbtemperatur
10. Kenntnis der Beleuchtungsmöglichkeiten und der Lichtsituationen (Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und Außenbereich sowie im Studio) und der Handhabung der Beleuchtungsgeräte (Lampen, Zubehör, Studiotechnik, Lichtmessgeräte) ? ?
11. ? Einrichten, Bedienen und Überwachen von Beleuchtungsgeräten (Lampen, Zubehör, Studiotechnik, Lichtmessgeräte) zur Herstellung von verschiedenen Lichtsituationen (Tageslicht, Blitzlicht, Kunstlicht, Mischlichtsituationen im Innen- und
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