Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner außer Kraft gesetzt werden

138. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert wird und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Dessinateur für Stoffdruck, Edelsteinschleifer und Textilmusterzeichner außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2010, wird wie folgt geändert:

1. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Drogist und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Drogist/in? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Drogist/in 3 Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in 1. voll
Bankkaufmann/-frau 1. voll
Betriebsdienstleistung 1. voll
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag 1. 1. 1. voll voll voll
Buchhaltung 1. voll
Bürokaufmann/-frau 1. voll
EDV-Kaufmann 1. voll
Einkäufer/-in 1. voll
Einzelhandel 1. 2. 3. voll voll voll
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau 1. voll
Foto-und Multimediakaufmann/-frau 1. voll
Gartencenterkaufmann/-frau 1. voll
Großhandelskaufmann/-frau 1. voll
Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in 1. voll
Immobilienkaufmann/-frau 1. voll
Industriekaufmann/-frau 1. voll
Lagerlogistik 1. voll
Mobilitätsservice 1. voll
Personaldienstleistung 1. voll
Pharmatechnologie 1. voll
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz 1. 2. voll voll
Rechtskanzleiassistent/-in 1. voll
Reisebüroassistent/-in 1. voll
Speditionskaufmann/-frau 1. voll
Speditionslogistik 1. voll
Sportadministration 1. voll
Steuerassistenz 1. voll
Versicherungskaufmann/-frau 1. voll
Verwaltungsassistent/-in 1. voll
Waffen- und Munitionshändler 1. voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/-in, Bankkaufmann/-frau, Betriebsdienstleistung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Buchhaltung, Bürokaufmann/-frau, EDV-Kaufmann, Einkäufer/-in, Einzelhandel, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto-und Multimediakaufmann/-frau, Gartencenterkaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/-in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Lagerlogistik, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmatechnologie, Rechtskanzleiassistent/-in, Reisebüroassistent/-in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/-in und Waffen- und Munitionshändler jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Drogist/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Drogist/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

5. In den Anlagen 1 und 2 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektronik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation und Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik sowie die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

6. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Elektronik? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Elektronik 3½ bzw. 4 EDV-Systemtechnik 1. Voll
Elektrotechnik 1. Voll
Elektromaschinentechnik 1. Voll
Informationstechnologie - Informatik 1. Voll
Informationstechnologie - Technik 1. Voll
Kälteanlagentechnik 1. Voll
Konstrukteur/Konstrukteurin - Elektroinstallationstechnik - Maschinenbautechnik - Werkzeugbautechnik 1. 1. 1. voll voll voll
Kraftfahrzeugtechnik 1. Voll
Maschinenbautechnik 1. Voll
Maschinenfertigungstechnik 1. Voll
Maschinenmechanik 1. Voll
Mechatronik 1. Voll
Produktionstechniker 1. Voll
Veranstaltungstechnik 1. Voll
Werkzeugbautechnik 1. Voll
Werkzeugmechanik 1. Voll

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Systemtechnik, Elektromaschinentechnik, Elektrotechnik, Informationstechnologie - Informatik, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Mechatronik, Produktionstechniker, Veranstaltungstechnik, Werkzeugbautechnik und Werkzeugmechanik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Elektronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fotograf und die bezughabenden Regelungen bei den verwandten Lehrberufen.

9. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Berufsfotograf/in? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Berufsfotograf/in 3,5 Foto- und Multimediakaufmann/ Foto- und Multimediakauffrau 1. Voll
Medienfachmann/frau - Marktkommunikation und Werbung 1. Voll
Medienfachmann/frau - Medien-design
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