Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

137. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ???????????????.... 25, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: ????????????????.?. 155

Niederösterreich: ?????????????.... 95, davon 30 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ?????...????????? 195, davon 20 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ????????????????? 305, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ???????????????.? 195, davon 35 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ?.?????????????????. 330

Vorarlberg: ???????????????.? 135

Wien: ?????????????????.?. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2011 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den...

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