Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird.
262. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird
Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2009, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 165/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:
?20. | Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.? |
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. n durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. o wird angefügt:
?o) | für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.? |
3. Im § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. l wird angefügt:
?l) | für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.? |
4. Im § 3 wird der Punkt am Ende der lit. m durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. n wird angefügt:
?n) | für die im § 1 Z 20 genannten Personen die im Bereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe örtlich zuständige Gebietskrankenkasse.? |
5. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck ?bis 19? durch den Ausdruck ?bis 20? ersetzt.
6. Im § 4 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. q wird angefügt:
?q) | für die im § 1 Z 20 genannten Personen dem zuständigen Träger der Sozialhilfe.? |
7. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Monatliche Beitragsgrundlage für die im §...
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