Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

224. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 wird die Zeile

?Steinmetz: Anlage A/1/8?

durch die Zeile

?Steinmetz/Steinmetzin: Anlage A/1/8?

ersetzt.

2. In § 1 Z 1 wird die Zeile

?Betonfertigungstechnik: Anlage A/1/14?

angefügt.

3. § 1 Z 2 lautet:

?2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für

Sattlerei: Anlage A/2/2
Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3
Handschuhmacher: Anlage A/2/4
Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: Anlage A/2/7
Posamentierer: Anlage A/2/8
Bekleidungsfertiger: Anlage A/2/9
Miedererzeuger: Anlage A/2/10
Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/11
Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/12?

4. § 1 Z 4 lautet:

?4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik,-Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation,-Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2
Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3
Elektronik: Anlage A/4/4
Informationstechnologie-Informatik, -Technik: Anlage A/4/9
Mechatronik: Anlage A/4/10
Veranstaltungstechnik: Anlage A/4/11?

5. In § 1 Z 6 wird die Zeile

?Bäcker: Anlage A/6/1?

durch die Zeile

?Bäcker/Bäckerin: Anlage A/6/1?

ersetzt.

6. § 1 Z 7 lautet:

?7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für

Keramiker/Keramikerin: Anlage A/7/2
Kerammaler: Anlage A/7/3
Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: Anlage A/7/4
Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: Anlage A/7/5?

7. In § 1 Z 8 wird die Zeile:

?Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik,-Marktkommunikation und Werbung: Anlage A/8/8?

durch die Zeile

?Medienfachmann/Medienfachfrau-Mediendesign, -Medientechnik,-Marktkommunikation und Werbung: Anlage A/8/2?

ersetzt.

8. § 1 Z 10 lautet:

?10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischlerei: Anlage A/10/1
Tischlereitechnik: Anlage A/10/2
Holztechnik: Anlage A/10/3
Drechsler/Drechslerin: Anlage A/10/4
Bootbauer: Anlage A/10/5
Kunststoffformgebung: Anlage A/10/6
Kunststofftechnik: Anlage A/10/7
Bildhauerei: Anlage A/10/8
Fassbinder/Fassbinderin, Wagner: Anlage A/10/9?

9. § 1 Z 14 lautet:

?14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für

Metallgießer/Metallgießerin: Anlage A/14/1
Gießereitechnik: Anlage A/14/2
Modellbauer: Anlage A/14/3?

10. In § 1 Z 15 wird die Zeile

?Kälteanlagentechniker: Anlage A/15/12?

durch die Zeile

?Kälteanlagentechnik: Anlage A/15/12?

ersetzt.

11. In § 1 Z 17 wird die Zeile

?Metallbearbeitung: Anlage A/17/7?

eingefügt.

12. § 3a Abs. 3 lautet:

?(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell

1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.?

13. Dem § 4 wird folgender Abs. 23 angefügt:

?(23) Die nachstehenden genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2010 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1. § 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 14, 15 und 17, Anlage A Abschnitt III Unterabschnitte C und I, die Anlagen A/1/8, A/1/14, A/2/2,
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