Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung (Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung)

219. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung (Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung) Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 530/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

?(2) Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 1. 1. 2005 bestanden haben, dürfen von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
2. das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
3. der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
4. die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.

(3) Werden im Zuge einer Kontrolle nicht gemäß Abs. 2 gemeldete Abweichungen festgestellt, so ist gemäß § 35 Abs. 6 und § 38 TSchG vorzugehen.?

2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 2, Anlage 1 Punkt 2.10. sowie Anlage 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.?

3. Anlage 1 Punkt 2.10. lautet:

?2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN, TIERSCHAUEN UND SPORTLICHE ANLÄSSE

Für die kurzfristige Haltung während der Dauer von Absatzveranstaltungen, Tierschauen oder sportlichen Anlässen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.?

4. Die Anlage 9 lautet:

?Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Jungtiere Kaninchen ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 35. Lebenstag bis zur Geschlechtsreife bzw. bis zum ersten Decken
Adulte Kaninchen Kaninchen ab der Geschlechtsreife oder ab dem ersten Decken
Bodenfläche Die gesamte den Kaninchen zur Verfügung stehende Fläche, ausgenommen die Nestkammer. Erhöhte Flächen sind Teil der Bodenfläche.
Erhöhte Flächen Flächen, die eine lichte Höhe von mindestens 20,00 cm bei Jungtieren und mindestens 25,00 cm bei
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT