Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der TU-Wien Institut für Fertigungstechnik und Hochleistungslasertechnik zur Zertifizierung von Personen

86. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der TU-Wien Institut für Fertigungstechnik und Hochleistungslasertechnik zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes ? AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die TU-Wien Institut für Fertigungstechnik und Hochleistungslasertechnik mit Sitz in 1040 Wien, Karlsplatz 13, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Personen im Bereich des Qualitätsmanagements (QM-Auditor, QM-Personal) § 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des...

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