Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle bis Ende des Jahres 2010 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2010 - ÖSVO 2010)

42. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle bis Ende des Jahres 2010 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2010 - ÖSVO 2010) Auf Grund der §§ 10a, 11 und 11b des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird

1. hinsichtlich der §§ 1 bis 11 sowie 13 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich des § 12 durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5 und § 12, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.

(2) Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch

1. hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß § 10a Abs. 1 ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
2. hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.

(3) Die in §§ 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,

1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
2. für die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.

(4) Über Abs. 3 hinaus sind die in §§ 5 bis 12 bestimmten Preise auch jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,

1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist,
2. für die vor dem 20. Oktober 2009 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde und
3. die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 von der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurden.

(5) Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

(6) Verträgen, die von der Ökostromabwicklungsstelle ab dem 20. Oktober 2009 mit Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit § 10 Z 3, § 10a Abs. 1 und § 32d Abs. 9 ÖSG, die keinen Anspruch auf Investitionsförderung gemäß § 12a ÖSG haben oder von ihrem Wahlrecht auf Gewährung von Tarifförderungen gemäß § 32d Abs. 9 ÖSG Gebrauch gemacht haben, abgeschlossen werden, sind die gemäß § 12 der Ökostromverordnung 2009, BGBl. II Nr. 53/2009, festgesetzten Preise zugrunde zu legen. Diese Preise gelten für einen Zeitraum von 13...

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