Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von Biogas für das Kalenderjahr 2009 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009)

41. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von Biogas für das Kalenderjahr 2009 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2009) Aufgrund des § 11a Abs. 6 des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:

§ 1. Für das Kalenderjahr 2009 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.

§ 2. (1) Die für die Gewährung dieser Zuschläge erforderlichen Mittel sind auf das jährliche zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21a) des Jahres 2009 anzurechnen.

(2) Reicht das vorhandene zusätzliche Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Rohstoffzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.

§ 3. (1) Die Anträge auf Auszahlung der...

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