Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Personen

22. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien, Schubertring 14, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß EN ISO/IEC 17024) akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis für Personen umfasst die Zertifizierung von Wassermeistern gemäß ÖVGW-Richtlinie W 10/1 ?Wassermeisterzertifikat?.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des...

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