Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

485. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 173/2009, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 Abs. 1 sowie 7 Abs. 1, 2 und 2a werden die Worte ?der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend? durch die Worte ?des Bundesministers für Gesundheit? ersetzt.

2. In den §§ 2 Abs. 4 und 5, 4, 6 Abs. 5, 10 Abs. 3, 23 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 2, 3, 5 und 6, 27 Abs. 3, 5, 8 und 9sowie 29 Abs. 2 werden die Worte ?Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales? durch die Worte ?Bundesministerium für Gesundheit? ersetzt.

3. § 2 Abs. 4 Z 2a lautet:

?2a. bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983), sofern Arzneimittel hergestellt, kontrolliert oder in Verkehr gebracht werden;?

4. In den §§ 2 Abs. 5 sowie 27 Abs. 4 werden die Worte ?Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales? durch die Worte ?Bundesminister für Gesundheit? ersetzt.

5. § 2 Abs. 7 Z 3 lautet:

?3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, dass der Verantwortliche seine Aufgabe nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder?

6. In den §§ 6 Abs. 1 sowie 7 Abs. 3 werden die Worte ?des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales? durch die Worte ?des Bundesministers für Gesundheit? ersetzt.

7. In den §§ 8 Abs. 4, 22 Abs. 1 und 3 sowie 24 Abs. 5 werden die Worte ?Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend? durch die Worte ?Bundesministerium für Gesundheit? ersetzt.

8. In den §§ 10 Abs. 4,21 Abs. 7, 23k Abs. 1,31 Abs. 2bis 6, 31a Abs. 9 sowieim Punkt 7. des Anhangs VI werden die Worte ?Bundesministerium für Gesundheit und Frauen? durch die Worte ?Bundesministerium für Gesundheit? ersetzt.

9. § 18 Abs. 2 lautet:

?(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten oder Zahnärzten mit Berechtigung zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im...

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