Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)

274. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund des § 24 Abs. 6 und des § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Zahl ?10? durch die Zahl ?11? ersetzt.

2. § 13 lautet:

?§ 13. Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.?

3. Dem § 13e werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

?(4) Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

1. Crashphysik und Unfallentstehung,
2. Unfallmedizin,
3. Unfallstatistik,
4. Recht,
5. Behandlung typischer Einwände,
6. Sicherungstechnik im Fahrzeug.
Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.

(5) Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:

1. Fahrschulen,
2. der Fachverband der Fahrschulen,
3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
4. Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
5. Einrichtungen, die gemäß § 6 Abs. 2 der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.
Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

4. Nach § 13f Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

?1a. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;?

5. In §...

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