Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 - MLFGV 2008)

379. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen und über die Betriebstüchtigkeit von militärischem Luftfahrtgerät (Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 - MLFGV 2008) Auf Grund der §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 24 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

1. Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme und
2. militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme).
Sie ist nicht auf Militärluftfahrzeuge anzuwenden, die über die Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden. Für diese sind hinsichtlich der Kennzeichnung und Lufttüchtigkeit die für die Zivil- oder Militärluftfahrt jeweils geltenden nationalen Bestimmungen anzuwenden.

2. Abschnitt

Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen

Militärluftfahrzeugkennzeichen

§ 2. (1) Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 1 haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus

1. dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
2. der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.

(2) Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, BGBl. II Nr. 308/2005, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat.

(3) Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Anbringung

§ 3. Das Militärluftfahrzeugkennzeichen ist an möglichst ebenen Flächen an der Außenseite anzubringen

1. an jenen Stellen, die aus der Luft und vom Boden aus erkennbar sind und durch Bauteile nicht verdeckt werden und
2. bei Fallschirmen auf der oberen Klappe der äußeren Verpackung.
Ist in den Fällen der Z 2 ein derartiges Anbringen nicht möglich, so ist das Militärluftfahrzeugkennzeichen so anzubringen, dass die Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Lichter

§ 4. (1) An Militärluftfahrzeugen müssen Lichter nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die Zivilluftfahrt angebracht sein.

(2) Ist eine Anbringung von Lichtern nach Abs. 1 auf Grund der Bauart des Militärluftfahrzeuges nicht oder nur teilweise möglich, so sind diese derart anzubringen, dass den Bestimmungen nach Abs. 1 weitgehend entsprochen und ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Während eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, darf von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 insoweit abgewichen werden, als dies zu Erfüllung des Einsatzzweckes unerlässlich ist.

(4) Auf Fallschirme ist Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

3. Abschnitt

Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen

Erfordernisse

§ 5. (1) Ein Militärluftfahrzeug nach § 1 Z 1 darf im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange dessen Lufttüchtigkeit nach Maßgabe der für dieses Militärluftfahrzeug ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder des Fallschirmprüfscheines gegeben ist. Die Lufttüchtigkeit ist im Rahmen der dafür vorgesehenen Überprüfungen festzustellen.

(2) Eine festgestellte Lüfttüchtigkeit bleibt aufrecht, solange das jeweilige Militärluftfahrzeug nach den in der Lufttüchtigkeitsbescheinigung oder dem Fallschirmprüfschein festgelegten Bedingungen verwendet wird und die auf die Konstruktion, die Herstellung, die verwendeten Materialien und die Betriebsgrenzen abgestimmten Betriebs- und Materialerhaltungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Einhaltung...

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