Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal geändert wird

352. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II zum zweiten Mal geändert wird

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2005, wird wie folgt geändert:

Die Abschnitte IV, IV A, V und V A der Anlage lauten:

"Abschnitt IV

Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebührenart Tarifpost Behördliche Tätigkeit Gebühr in Euro
GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 2 475,-
GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart 275,-
VPG 44.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 26 400,-3)
VPG 45.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart 2 640,-
VPG 46.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 24 200,-3)
VPG 47.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart 2 420,-
VPG 48.0 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist 4 620,-
BG 49.0 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist 189 500,-3) 4)
BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0 48 000,-5)
BG 49.2 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang I oder IAaufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart 9 500,-
BG 50.0 Bewertung der
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