Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
253. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0251 | Betriebswirtschaft |
0253 | Intermedia |
0264 | Internationale Wirtschaftsbeziehungen |
0269 | Management im Gesundheitswesen |
0374 | Media and Interaction Design |
0380 | Supply Chain Management |
0517 | International Business Management |
0519 | Gesundheitsmanagement |
0534 | Sozialraumorientierte und klinische Soziale Arbeit |
0563 | Services of General Interest |
0573 | Intercultural Management and Leadership |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0260 | Tourismus-Management |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges
1. | Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden |
2. | fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden |
3. | Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden |
zu absolvieren. |
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den...
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