Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

253. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007, und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0251 Betriebswirtschaft
0253 Intermedia
0264 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0269 Management im Gesundheitswesen
0374 Media and Interaction Design
0380 Supply Chain Management
0517 International Business Management
0519 Gesundheitsmanagement
0534 Sozialraumorientierte und klinische Soziale Arbeit
0563 Services of General Interest
0573 Intercultural Management and Leadership

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0260 Tourismus-Management

Zusätzliche Erfordernisse

§ 3. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges

1. Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden
2. fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
3. Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden
zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT