Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
257. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 324/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
"Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden"
2. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "den Akademien für Sozialarbeit,".
3. § 5 lautet:
"
§ 5. Für die nachstehenden Nebenleistungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz im nachstehenden Ausmaß:
1. | Für die Tätigkeit als Studienberater an Pädagogischen Hochschulen | |
a) | bei einer Studierendenzahl von 50 bis einschließlich 400 .. | ............... 150 vH, |
b) | bei einer Studierendenzahl von 401 bis einschließlich 750 ........ | .......... 300 vH, |
c) | bei einer Studierendenzahl von 751 bis einschließlich 1 100 ....... | ........ 400 vH, |
d) | bei einer Studierendenzahl von mehr als 1 100 ..................... | ... 500 vH, |
wobei ausschließlich Studierende der Erstausbildungen zu zählen sind. | ||
2. | 100 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für | |
a) | Sachunterricht, | |
b) | Biologie, | |
c) | humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen, | |
d) | betriebswirtschaftliche und rechtskundliche Lehrveranstaltungen, | |
e) | fachtheoretische Lehrveranstaltungen. | |
3. | 80 vH je Pädagogische Hochschule für die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für | |
a) | Bildnerische Erziehung, | |
b) | Ernährung und Haushalt, | |
c) | Werkerziehung/technischer Bereich, | |
d) | Werkerziehung/textiler Bereich, | |
e) | fachpraktische Lehrveranstaltungen, | |
f) | sozialethische und medizinische Lehrveranstaltungen (an Studiengängen zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung). | |
4. | 64 vH je Lehrküche für die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen nach dem Curriculum Lehrveranstaltungen stattfinden, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Vergütung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens acht |
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