Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV)

37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV) Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 i.d.F. BGBl. I Nr. 99/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und bei der Aufsicht über Umweltgutachter.

Ziel

§ 2. Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über Umweltgutachter insbesondere hinsichtlich der gemäß §§ 2, 3 iVm § 9 UMG vorzulegenden Dokumentation und Unterlagen, hinsichtlich der gemäß § 4 UMG zu überprüfenden organisatorischen Strukturen und praktischen Fähigkeiten, hinsichtlich der gemäß §§ 4 und 9 UMG vorgesehenen Beurteilung der allgemeinen und sektoriellen Fachkunde im Rahmen von mündlichen Prüfungen sowie der sonstigen Anforderungen für eine Beurteilung der Fachkunde bei der Zulassung und Aufsicht fest.

Office Audit

§ 3. (1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG iVm Anhang V der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114/1 vom 24.4.2001), ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

1. ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
2. eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, Entscheidungsstrukturen;
3. schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
4. ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name und Anschrift,
b) Ausbildung und Berufsbezeichnung,
c) bisherige Tätigkeitsbereiche,
d) Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
e) sektorielle Fachkunde;
5. ein
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