Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz ? UMG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften),

    die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder 2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG)

    Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

    (2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.

    (3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation,

    die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

    (4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

    (5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.

    Fachkunde

    § 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch 1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

    1. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und 3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.

      (2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

    2. Technische Studienrichtungen;

    3. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

    4. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

    5. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

    6. Medizinische Studienrichtung;

    7. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

    8. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

    9. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997)

      als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

      (3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch 1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge

      (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder 2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4

      Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren.

      (4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch 1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit

      ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und 2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung

      (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung,

      ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.

      (5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:

    10. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß  § 1  Abs. 2  Z 2  des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des

      § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß

      § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

    11. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;

    12. eine Tätigkeit als a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

      b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

      c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

      d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

      e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß  § 7  Abs. 4  lit. b  Strahlenschutzgesetz,  BGBl.  Nr. 227/

      1969,

      f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

      g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

      h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

    13. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.

      Fachkunde von Teammitgliedern

      § 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch 1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

    14. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und 3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

      b) Managementinformation und -verfahren,

      c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

      d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

      e) allgemeine Umwelttechnik.

      (2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997,

      oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:

    15. Technische Studienrichtungen;

    16. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

    17. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;

    18. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

    19. Medizinische Studienrichtung;

    20. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

    21. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

    22. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

      (3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1)

      entsprechen auch 1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge

      (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder 2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder 3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss

      (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder 4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

      (4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch 1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit

      ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und 2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.

      (5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:

    23. eine...

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