Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 ? ZTG) sowie Änderung der Gewerbeordnung 1973

Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 — ZTG)

  1. ABSCHNITT Ziviltechniker Begriff

    § 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.

    (2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:

  2. Â Â Architekten,

  3. Â Â Ingenieurkonsulenten.

    § 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Befugnisse

    § 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums  an  einer  inländischen  Universität  sind.

    Weiters an Absolventen des „Studium irregulare" Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.

    § 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung. vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

    (2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:

    a)   die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden,    Museumsbauten,    Kirchen, Schulen   und   Spitälern   des    Bundes,   der Länder   und   Gemeinden,   sofern   sie   vom künstlerischen,  kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;

    b)   die  Ingenieurkonsulenten  für Vermessungswesen  zur  Verfassung von  Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke,   zu   Grenzermittlungen   nach dem   Stande  der  Katastralmappe  oder  auf Grund   von   Urkunden,   einschließlich  Vermarkung  und  Verfassung  von   Plänen  zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;

    c)   die  Ingenieurkonsulenten  für  Markscheidewesen   zur   Feststellung   der   Begrenzungen von Grubenausmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern und Speicherfeldern   sowie   zur  Ersichtlichmachung  derartiger Begrenzungen in der Natur.

    (3)  Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung,   RGBl.   Nr. 113/1895,   in   der   jeweils geltenden   Fassung.   Die  von   ihnen  im   Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

    (4)  Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt.

    (5)  Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden    Tätigkeiten    unterliegen    nicht    der Gewerbeordnung   1973,   BGBl.   Nr.   50/1974,   in der   jeweils   geltenden   Fassung.   Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen   Vorschriften   über   berufliche   Rechte, insbesondere    aus    der    Gewerbeordnung    1973, BGBl.    Nr. 50/1974,   in   der   jeweils   geltenden Fassung,   ergeben,  werden  durch  dieses  Bundesgesetz nicht berührt.

    (6)  Ziviltechniker sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, die Geschäfte auf ihrem Fachgebiet gegen Entlohnung zu übernehmen.

    § 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

    (2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen :

  4.   die  in  ihrer  Handlungsfähigkeit  beschränkt sind,

  5.   über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist   oder   innerhalb   der   letzten   fünf  Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,

  6.   denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,

  7.   die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder  die   aus   dem  öffentlichen   Dienst  auf Grund  eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,

  8.   die  eine  Gewerbeberechtigung  zur Ausführung  von   einschlägigen   Arbeiten   auf  dem angestrebten Fachgebiet besitzen,

  9.   die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

    Fachliche Befähigung

    § 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:

  10. Â Â die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,

  11.   die praktische Betätigung 3.  und   die   erfolgreiche   Ablegung   der   Ziviltechnikerprüfung.

    (2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.

    § 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht.

    Praktische Betätigung

    § 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen.

    (2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr entfallen:

    —   bei   Bewerbern   um   die   Befugnisse   eines Archtitekten, eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen    sowie    für    Kulturtechnik   und Wasserwirtschaft auf eine praktische Betätigung auf Baustellen,

    —   bei    Bewerbern    um    die    Befugnis    eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf   eine   praktische   Betätigung   auf   dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke  der...

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