Bundesgesetz vom 6. Juni 1990 über die Vermeidung und Behandlung von Abfällen, mit dem das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, und das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, geändert werden (Abfallwirtschaftsgesetz ? AWG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten,

daß

  1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,

  2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,

  3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,

  4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben,

    deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).

    (2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:

  5. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten

    (Abfallvermeidung);

  6. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies

    ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann

    (Abfallverwertung);

  7. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).

    (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung,

    Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

  8. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,

  9. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß

    hinaus verunreinigt werden kann,

  10. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

  11. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß

    verursacht werden können,

  12. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

  13. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

  14. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im

    öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

    Die Erfassung und Behandlung als Abfall im

    öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein,

    wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

    (2) Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten,

  15. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

    Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche,

    Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1

    Abs. 3) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

    (3) Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden. Auf Altstoffe sind die §§ 11, 15

    mit Ausnahme der Abs. 9 und 10 sowie die §§ 16, 17

    und 28 nicht anzuwenden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Erleichterung der Verwertung dienlich ist und mit den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vereinbar ist,

    mit Verordnung jene Stoffe bestimmen, welche jedenfalls als Altstoffe in Betracht kommen.

    (4) Als Abfälle gelten Sachen, deren geordnete Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse

    (§ 1 Abs. 3) geboten ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind.

    (5) Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1

    Abs. 3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 erforderlich ist. Durch Verordnung können ÖNORMEN verbindlich erklärt werden.

    (6) Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,

    wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren,

    Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer,

    Batterien. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Haushalte und Einrichtungen befinden, und sodann als gefährliche Abfälle.

    (7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung festzusetzen, welche Abfälle ihrer Art nach als gefährliche Abfälle

    (Abs. 5) oder als Problemstoffe (Abs. 6) im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

    (8) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,

    Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

    (9) Abfallsammler (Altölsammler) ist, wer Abfälle

    (Altöle) abholt oder entgegennimmt.

    (10) Abfallbehandler (Altölverwerter) ist, wer Abfälle (Altöle) verwertet, ablagert oder sonst behandelt.

    (11) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird.

    Geltungsbereich

    § 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21).

    (2) Für nicht gefährliche Abfälle gilt dieses Bundesgesetz nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 5, 7 bis 10,

    11 Abs. 3, 14, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 29 und 34 bis 37.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Stoffe, die auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.

    Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung) in Gewässer eingebracht werden,

  16. Stoffe, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen luftreinhalterechtlichen Bestimmungen an die freie Luft abgegeben werden,

  17. Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen,

    Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeiten dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,

  18. radioaktive Stoffe (Strahlenschutzgesetz,

    BGBl. Nr. 227/1969, in der jeweils geltenden Fassung),

  19. unlegierten Eisenschrott (Abschnitt II des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. Nr. 275/

    1978, in der jeweils geltenden Fassung),

  20. anderen als in Z 5 genannten Schrott im Sinne des Schrottlenkungsgesetzes für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen sowie andere Abfälle

    (Altstoffe) für die Dauer von Lenkungsmaßnahmen nach dem Versorgungssicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 282/1980, in der jeweils geltenden Fassung,

  21. Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht nach tierkörperverwertungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

    (4) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht diesem Bundesgesetz.

    Feststellungsbescheid

    § 4. (1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies 1. von Amts wegen oder 2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.

    (2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

    1. ABSCHNITT Bundes-Abfallwirtschaftsplan

    § 5. (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten,

    der Länder, des Österreichischen Städtebundes,

    des Österreichischen Gemeindebundes, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern einen Bundes-

    Abfallwirtschaftsplan zu erlassen und zu veröffentlichen. Dieser Plan ist längstens alle drei Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.

    (2) Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat —

    unbeschadet der den Ländern zustehenden Planungsbefugnisse

    — mindestens zu umfassen:

  22. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;

  23. aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgaben a) zur Reduktion der Mengen und Schadstofffrachten der Abfälle,

    b) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich sinnvollen Verwertung von Abfällen,

    c) zur Entsorgung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle;

  24. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;

  25. die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Behandlang gefährlicher Abfälle.

    (3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend...

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