Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz ? UniStG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§   1. Geltungsbereich

§   2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§   3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§   4. Begriffsbestimmungen

§   5. Fremdsprachen 2. Teil Studien 1. Hauptstück Studien an Universitäten und Hochschulen 1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§   6. Einteilung des Studienjahres

§   7. Lehrveranstaltungen

§   8. Fernstudien

§   9. Praxis

§ 10. Studien in einer Fremdsprache 2. Abschnitt Diplomstudien

§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 17. Individuelles Diplomstudium 3. Abschnitt Doktoratsstudien

§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien 4. Abschnitt Universitätslehrgänge

§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen 2. Hauptstück Lehrgänge universitären Charakters

§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters 3. Teil Studierende an Universitäten und Hochschulen 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31. Zulassungsfristen

§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33. Evidenz der Studierenden 2. Hauptstück Ordentliche Studierende

§ 34. Zulassung für ordentliche Studien

§ 35. Allgemeine Universitätsreife

§ 36. Besondere Universitätsreife

§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38. Studieneingangsphase

§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40. Abgangsbescheinigung 3. Hauptstück Außerordentliche Studierende

§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien 4. Teil Feststellung des Studienerfolges 1. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen

§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 45. Beurteilung des Studienerfolges

§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47. Zeugnisse 2. Hauptstück Prüfungsarten

§ 48. Ergänzungsprüfungen

§ 49. Abschlußprüfungen

§ 50. Diplomprüfungen

§ 51. Rigorosen

§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen 3. Hauptstück Prüfungsverfahren

§ 53. Prüfungstermine

§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56. Prüfungssenate

§ 57. Durchführung der Prüfungen

§ 58. Wiederholung von Prüfungen

§ 59. Anerkennung von Prüfungen

§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen 4. Hauptstück Wissenschaftliche Arbeiten

§ 61. Diplomarbeiten

§ 62. Dissertationen

§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65. Veröffentlichungspflicht 5. Teil Akademische Grade 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 66. Verleihung akademischer Grade

§ 67. Führung akademischer Grade

§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69. Strafbestimmungen 2. Hauptstück Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

§ 70. Antrag auf Nostrifizierung

§ 71. Ermittlungsverfahren

§ 72. Nostrifizierungsbescheid

§ 73. Feststellung der Nostrifizierung 6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen 1. Hauptstück Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 74. Inkrafttreten

§ 75. Außerkrafttreten 2. Hauptstück

Ãœbergangsbestimmungen

§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79. Lehrgänge universitären Charakters

§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende 3. Hauptstück Schlußbestimmungen

§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82. Vollziehung Anlage 1   Diplomstudien Anlage 2   Doktoratsstudien Anlage 3  Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als

„Hochschulen“ bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch 1.die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

  1. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und 3. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

    Grundsätze für die Gestaltung der Studien

    § 3.  Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  2. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

  3. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

  4. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),

  5. die Lernfreiheit,

  6. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

  7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

  8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

  9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

  10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

  11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  12. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

  13. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

  14. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-

    künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen,

    welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

  15. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

  16. Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

  17. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven...

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