Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

8. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Klammerzitat "(§ 1 Abs. 1)" durch "(§ 1)" ersetzt.

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

Schüssel

BGBl. II Nr. 8/2007

Bundeskanzleramt - Rechtsinformationssystem

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