Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der GAP-Beihilfen-Verordnung

484. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der GAP-Beihilfen-Verordnung

Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachungen BGBl. I Nr. 18/2006 und BGBl. I Nr. 156/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift lautet:

Mindestanforderungen

§ 5. Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten.

2. Im 5. Abschnitt wird vor § 6 folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

Allgemeines

§ 5a. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig.

3. § 10 samt Überschrift lautet:

Sonderbestimmungen für Kühe

§ 10. (1) Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchablieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 8 Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, haben dies der AMA schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist diese Mitteilung der Berechnung der Milch- und Mutterkühe zugrunde zu legen.

(2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge.

4. § 12 Abs. 2 lautet:

(2) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen mit einem Alter von acht bis 20 Monaten an den in § 9 Abs. 4 genannten Tagen zu gewähren.

5. § 19 samt Überschrift lautet:

Allgemeines

§ 19. Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe...

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