Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ? EUG-LFUW)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

2 Änderung des AMA-Gesetzes 1992

3 Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

4 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

5 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

6 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

7 Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996

8 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

9 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

10 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

11 Änderung des Sortenschutzgesetzes 12 Änderung des Forstgesetzes 1975

13 Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 14 Änderung des Weingesetzes 1999

15 Änderung des Qualitätsklassengesetzes 16 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

17 Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

18 Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

19 Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

20 Änderung des Gesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen 21 Änderung des Ozongesetzes 22 Änderung des Umweltkontrollgesetzes 23 Änderung des Umweltinformationsgesetzes 24 Änderung des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes 25 Änderung des Artenhandelsgesetzes 26 Änderung des Umweltförderungsgesetzes 27 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Artikel 1

Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz,

BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:

  1. (Verfassungsbestimmung) § 93 lautet:

    „§ 93.  (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.“

  2. In § 96 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 100, § 101, § 102, § 103 Abs. 1, § 105, § 106 Abs. 1, § 108, § 110 Abs. 4,

    § 112, § 113, § 114, § 115, § 118 Abs. 2 und § 121 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land-

    und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

  3. § 106 Abs. 2 lautet:

    „(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.“

  4. § 107 lautet:

    „Zinsen

    § 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

    Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.“

  5. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften werden die Bezeichnung „Schilling“ oder die Abkürzung

    „S“ durch die Abkürzung „€“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

  6. Nach § 120 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des AMA-Gesetzes 1992

    Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/1999, wird wie folgt geändert:

  7. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

    㤠1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache,

    hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,

    die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)

    übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

  8. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

    „3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA

    übertragen wird.“

  9. In § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 9 und 14, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19

    Abs. 4, 5, 6 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21i Abs. 2 und 3, § 21k Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 22a Abs. 2, § 24

    Abs. 1, § 25, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 28b, § 29 Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2

    und  § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge  „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

  10. § 21d Abs. 2 und 3 lauten:

    „(2) Der Höchstbeitrag beträgt für Euro je Bezugseinheit 1. Milch.......................................................................       5,45  € je t übernommene Milch 2. Getreide ..................................................................       3,27  € je t Handelsvermahlung 3. Rinder, zum Schlachten bestimmt..........................   10,90 € je Stück geschlachtetes Rind 4. Kälber, zum Schlachten bestimmt..........................     2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb 5. Schweine, zum Schlachten bestimmt .....................     2,18 € je Stück geschlachtetes Schwein 6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt...........     2,18 € je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf 7. Schlachtgeflügel .....................................................       2,18  € je 100 kg Lebendgewicht 8. Legehennen.............................................................       6,54  € je 100 Stück Legehennen 9. Gemüse, im Glashaus gezogen............................... 726,73 € je ha 10. Gemüse, im Folienhaus gezogen............................ 508,71 € je ha 11. Frischmarktgemüse intensiv (mit mindestens zwei Ernten pro Jahr und Fläche) ...................................    94,47  € je ha 12. Frischmarktgemüse extensiv (eine Ernte pro Jahr und Fläche) .............................................................    47,24  € je ha 13. Einlegegurken.........................................................    36,34  € je ha 14. sonstiges Verarbeitungsgemüse..............................    14,53  € je ha 15. Intensivobstbau.......................................................    72,67  € je ha 16. Kartoffeln................................................................    29,07  € je ha 17. Gartenbauerzeugnisse.............................................       2,18  € je zehn Flächeneinheiten

    (3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je ha Weingartenfläche sowie 1,09 € je 100 l Wein.“

  11. In § 21f Abs. 3 wird der Betrag „5000 S“ jeweils durch den Betrag „363 €“ ersetzt.

  12. § 21g Abs. 3 lautet:

    „(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde,

    kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.“

  13. § 21i Abs. 4 lautet:

    „(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB...

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