Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein nationales Überwachungsprogramm zur Erlangung und Erhaltung scrapiefreier Bestände bei Schafen und Ziegen (Scrapie-Überwachungsverordnung)

119. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein nationales Überwachungsprogramm zur Erlangung und Erhaltung scrapiefreier Bestände bei Schafen und Ziegen (Scrapie-Überwachungsverordnung) Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Die Verordnung gilt für alle Tierhaltungsbetriebe, in denen Schafe und/oder Ziegen gezüchtet oder gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Bestand: die Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellen;
2. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
3. Tiere: Schafe und Ziegen;
4. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).

TSE-Untersuchungen

§ 2. (1) Alle verendeten und getöteten Tiere über 18 Monate sind amtlich auf TSE zu untersuchen. Die Untersuchungen sind gemäß den Erfordernissen des Anhangs X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 339/2006 vom 24. Februar 2006 (ABl. Nr. L 55 vom 25. Februar 2006 S. 5), durchzuführen.

(2) Die Vorgangsweise bei der Einsendung von Tieren oder Proben von Tieren, die gemäß Abs. 1 zu untersuchen sind, inklusive die Verwendung von Einsendeformularen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzugeben und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.

(3) Die zur Untersuchung zugelassenen Stellen sowie die Art und Weise der Meldung der Untersuchungsergebnisse sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.

Einbringen von Tieren in österreichische Bestände

§ 3. (1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, müssen seit der Geburt kontinuierlich in einem Bestand gehalten worden sein, der folgende Bedingungen erfüllt:

1. Innerhalb der letzten sieben Jahre
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