Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der ÖBV-CERT Akkreditierte Personenzertifizierungsstelle GmbH zur Zertifizierung von Personen

159. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der ÖBV-CERT Akkreditierte Personenzertifizierungsstelle GmbH zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die ÖBV-CERT Akkreditierte Personenzertifizierungsstelle GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von

a) Sachkundigen für die periodische Überprüfung von tragbaren Feuerlöschern gemäß OENORM F 1053,
b) Brandschutzbeauftragten gemäß § 43 der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998,
c) Sachkundigen für die Prüfung und Instandhaltung von Steigleitungen und Wandhydrantenkästen bzw. Wandhydrantenanlagen gemäß OENORM EN 671-3,
d) Sachkundigen für die Instandhaltung einschließlich der Kontrolle der Funktion von fahrbaren Löschgeräten sowie Tätigkeiten gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, ausgenommen jene, die von Kessel- bzw. Werksprüfstellen durchzuführen sind.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des...

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