Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung)

482. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

1. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 1,
2. Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S 18 und
3. Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1.

(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der

1. Spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen,
2. Prämie für Eiweißpflanzen,
3. Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
4. Beihilfe für Energiepflanzen,
5. Zahlungen für Hopfen,
6. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
7. Schlachtprämie für Großrinder und Kälber und
8. Flächenstilllegungszahlungen bei Anbau nachwachsender Rohstoffe.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen

Voraussetzungen

§ 3. (1) Betriebsinhabern wird die Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt, wenn die im Rahmen des Sammelantrags nach § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, im Folgenden Sammelantrag genannt, beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Gebiet liegen.

(2) Im Sammelantrag ist die Sorte anzugeben und dem Antrag ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und der verwendeten Sorte im Betrieb zur Verfügung zu halten.

(3) Die erforderliche Mindestaussaatmenge für einen Anspruch auf die Qualitätsprämie für Hartweizen beträgt 150 kg pro Hektar. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden. Zur Gewährung der Hartweizenqualitätsprämie ist zusätzlich die Verwendung einer im Verzeichnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ausgewiesenen Sorte notwendig.

(4) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von im Sinne des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 prämienfähigen und nicht prämienfähigen Hartweizensorten auf demselben Feldstück eine Skizze über die jeweilige Lage am Feldstück im Betrieb zur Verfügung zu halten.

3. Abschnitt

Prämie für Eiweißpflanzen

Voraussetzungen

§ 4. (1) Im Fall der Beantragung der Eiweißpflanzenprämie für Eiweißpflanzen im Mischanbau gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 hat der Betriebsinhaber die Rezeptur der Mischung im Sammelantrag anzugeben.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Fall des Anbaus von Süßlupinen die Sorte im Sammelantrag anzugeben und den Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten. Im Fall des Anbaus verschiedener Sorten auf einem Feldstück hat der Betriebsinhaber eine Skizze über die jeweilige Position dem Sammelantrag anzuschließen.

4. Abschnitt

Beihilfe für Schalenfrüchte

Mindestanforderungen

§ 5. Abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 beträgt die Mindestantragsfläche für einen Obstgarten insgesamt 0,25 ha. Die Mindestbaumanzahl beträgt bei Walnüssen 100 Bäume je ha Obstgarten. Dem Sammelantrag ist ein Plan (Skizze) anzuschließen, aus dem die Position der Bäume ersichtlich ist.

5. Abschnitt

Beihilfe für Energiepflanzen

Verarbeitung am eigenen Betrieb

§ 6. (1) Die Verarbeitung von auf dem eigenen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zu Biogas ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Auf der Anbaufläche ist während einer Vegetationsperiode nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart zulässig. Der Anbau von Winter- und Sommerraps zur Ganzpflanzennutzung ist für die Erzeugung von Biogas ausgeschlossen.
2. Der Antragsteller, der Energiepflanzen zum Zwecke der Biogaserzeugung am eigenen Betrieb anbaut, hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Von der Denaturierung kann im Fall ordnungsgemäßer und vollständig (lückenlos) nachvollziehbarer Aufzeichnungen über die Mengenverhältnisse der betreffenden Produkte bzw. der technischen Gegebenheiten bei deren Verarbeitung abgesehen werden.
4. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme seiner Biogasanlage die Zulassung der Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
5. Der Antragsteller gibt der AMA im Rahmen der Endkontrolle die erforderlichen Daten zur Erhebung des Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt.
6. Der Antragsteller hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, sowie die Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Verarbeitung ersichtlich sind.
7. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Verpflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

(2) Die Verwendung von auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geernteten Energiepflanzen gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. Der Zulassungsbescheid der AMA kann Bedingungen und Auflagen, unter denen die Zulassung erfolgt, enthalten.
2. Der Antragsteller hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Flächen zu informieren.
3. Das geerntete Ausgangserzeugnis ist entweder mit einer geeichten öffentlichen oder mit einer von der AMA mittels Bescheid zugelassenen Waage zu verwiegen. Der Wiegezettel ist im Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Im Falle einer Ganzpflanzenverarbeitung kann an Stelle der Verwiegung eine volumetrische Mengenermittlung erfolgen. Das Erntegut ist unmittelbar nach der Ernte mit von der AMA zugelassenen Denaturierungsmitteln auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann. Im Fall der Verarbeitung von Ölsaaten zu Öl kann anstatt der Ölsaaten das Öl denaturiert werden.
4. Der Antragsteller hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen.
5. Für den Antragsteller gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Erstverarbeiters gemäß Kapitel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

6. Abschnitt

Hopfen

Zuständigkeit

§ 7.

(1) Die zur Zertifizierung ermächtigte amtliche Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 ist die AMA.

(2) Die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und Bundesamt für Ernährungssicherheit (AGES) ist zuständig für die...

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