Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument, die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung und die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung geändert werden
351. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument, die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung und die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung geändert werden
Artikel 1Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument
Auf Grund des § 134 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument ? KID-V, BGBl. II Nr. 265/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 32 lautet:
§ 32.
Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
1. | Die laufenden Kosten ? oder ein äquivalenter Betrag ? jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen. |
2. | Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).? |
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
?(4) § 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.?
Artikel 2Änderung der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Auf Grund des § 152 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ? 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016, wird wie folgt geändert:
1. Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt:
?(2) Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.?
2. In § 2 wird die Wortfolge ?Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011)? durch die Abkürzung ?OGAW? ersetzt.
3. Dem § 36 wird...
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