Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird

411. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird

Artikel 1Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen 2020 (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 ? VU-MV 2020) Auf Grund des § 248 Abs. 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:

Jahresmeldungen

§ 1.

Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

1. die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
2. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
3. Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
4. Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
5. Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
6. Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
7. statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
8. Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
9. Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
10. Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß § 141 VAG 2016.

Zusätzliche stichtagsbezogene Meldungen und Prognosen

§ 2.

Der FMA sind unbeschadet von § 1 vorzulegen:

1. Meldungen zu § 1 Z 1, 2, 3, 7 und 8 sowie Angaben zu Vermögenswerten, insbesondere zu Bilanz- und Zeitwerten, zu Erträgen und Aufwendungen, zu Bewertungsgrundsätzen jeweils unterteilt bezüglich der dem Deckungsstock gewidmeten und der sonstigen Vermögenswerte zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
2. Prognosewerte betreffend den Stichtag 31. Dezember zu § 1 Z 1 und 2 zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September;
3. Prognosewerte betreffend den
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