Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

420. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ? AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

§ 1.

Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

1. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
2. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
3. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
4. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
5. Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
6. Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
7. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
8. Wirtschaftstreuhänder/innen
9. Ärzt(e)innen

§ 2.

Die im § 1...

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