Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse

5. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Vermarktung von Obst und Gemüse

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes ? VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und BGBl. I Nr. 164/2017, wird ? hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 und des § 10 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ? verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU):

1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
2. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2011 S. 1.

Marktnotierungen

§ 2.

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse, für die spezielle EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1308/2011 bestehen, vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, sofern solche für ein Produkt in den EU-Vermarktungsnormen vorgesehen sind.

Werbung

§ 3.

Für ein Erzeugnis, für das eine spezielle Vermarktungsnorm gemäß § 2 besteht, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der in der betreffenden EU-Vermarktungsnorm für dieses Erzeugnis vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Händlerdatenbank

§ 4.

(1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind...

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