Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

35. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018 wird verordnet:

§ 1.

Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 11 genannten Organisationseinheiten des Finanzressorts übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt:

1. das Finanzamt Österreich
2. die Dienststellen
? Wien 1/23,
? Wien 2/20/21/22,
? Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf,
? Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg,
? Wien 8/16/17,
? Wien 12/13/14 Purkersdorf,
? Sonderzuständigkeiten,
? Bruck Eisenstadt Oberwart,
? Amstetten Melk Scheibbs,
? Baden Mödling,
? Waldviertel,
? Weinviertel,
? Niederösterreich Mitte,
? Braunau Ried Schärding,
? Freistadt Rohrbach Urfahr,
? Gmunden Vöcklabruck,
? Grieskirchen Wels,
? Kirchdorf Perg Steyr,
? Linz,
? Salzburg-Land,
? Salzburg-Stadt,
? St. Johann Tamsweg Zell am See,
? Klagenfurt St. Veit Wolfsberg,
? Spittal Villach,
? Steiermark Mitte,
? Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg,
? Graz-Stadt,
? Judenburg Liezen,
? Oststeiermark,
? Innsbruck,
? Tirol Ost,
? Landeck Reutte,
? Vorarlberg,
? Management Finanzamt Österreich
3. das Zollamt Österreich
4. die Dienststellen
? Nord,
? Ost,
? Mitte,
? Süd,
? West,
? Management Zollamt Österreich
5. das Finanzamt für Großbetriebe
6. das Amt für Betrugsbekämpfung
7. die Dienststellen
? Steuerfahndung,
? Finanzpolizei,
? Finanzstrafsachen,
? Management Amt für Betrugsbekämpfung
8. der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
9. Zentrale Services
10. das Bundesfinanzgericht
11. die Finanzprokuratur

§ 2.

Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.

§ 3.

Die in § 1 Z 4 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Zollamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.

§ 4.

Die in § 1 Z 7 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Amt für Betrugsbekämpfung nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 50/2012 in der Fassung BGBl. II Nr. 320/2019 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Blümel

BGBl. II Nr. 35/2020

Bundeskanzleramt -...

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