Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung)

64. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Masseur/Masseurin

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Masseur/Masseurin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Masseur, Masseurin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen,
2. Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen und Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss),
3. Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kund-innen in Fragen der Massage wie Empfehlen von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses sowie Anbieten von zusätzlichen Serviceleistungen (zB Gutscheine, Angebote usw.),
4. Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen sowie Recherchieren von Neuentwicklungen,
5. Beurteilen des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) und dessen Dokumentation sowie Erkennen und Berücksichtigen von Indikationen und Kontraindikationen,
6. Vor- und Nachbereiten von Massagen, Packungen und Wickeln,
7. Fachgerechtes Anwenden von Wirkstoffen und Packungen zB mit Heu, Moor, Munari,
8. Anwenden der Teilkörpermassage (zB Nacken- oder Fußreflexzonenmassage), der klassischen Massage (Teil- und Ganzkörpermassage), der Fußreflexzonenmassage, der Segmentmassage, der Bindegewebsmassage, der manuellen Lymphdrainage und der Akupunkt Meridian Massage,
9. Anwenden der Sportmassage und Anlegen von Verbänden (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände),
10. Fachgerechtes Durchführen von Licht- und Thermoanwendungen zB mittels Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler, Laser,
11. Fachgerechtes Durchführen von apparativen Massagen zB mit Schröpfköpfen, Vibrationsmassagegeräten, Ultraschall und Strom usw.,
12. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, Ergonomie, einschlägigen Sicherheits- und Hygienevorschriften, Umwelt- und Qualitätsstandards sowie unter Einhaltung des Datenschutzes und des Berufsvorbehalts lt. MMHmG.

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
1.3 Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
2. Aus- und Weiterbildung
2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
2.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
2.3 Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG
3. Sicherheit und Umweltschutz
3.1 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Materialeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
3.2 Kenntnis der Sicherheitsrisiken zur Vermeidung von Unfällen. Beachtung der rechtlichen Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften
3.3 Kenntnis der Ersten Hilfe und der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
4.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw..
4.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw..
4.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw..
4.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
4.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw..
4.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen
5. Organisation und Arbeitsgestaltung
5.
...

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