Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

145. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die Ärztin/Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des übernächsten Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.?

2. In § 21 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Macht die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt von der Möglichkeit nach § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz Gebrauch, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c Suchtmittelgesetz ist jedoch von der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der/dem nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Amtsärztin/Amtsarztes zu übersenden. Ist...

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