Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetz 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014,...

16. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz ? COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

Das Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 98 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 98a Öffentliches Warnsystem?

2. Nach § 98 wird folgender § 98a samt Überschrift eingefügt:

?Öffentliches Warnsystem

§ 98a.

(1) Die Bundesregierung oder ein gemäß Abs. 4 ermächtigtes Organ hat Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung sowie eine allfällige Delegation gemäß Abs. 4 zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen.

(4) Wenn die Art der in Abs. 1 genannten Notfälle oder Katastrophen es erfordert, kann die Bundesregierung auch ein anderes bundesstaatliches Organ zur Erteilung der Aufträge nach Abs. 1 ermächtigen.

(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.?

3. Nach § 109 Abs. 3 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

?17a. entgegen § 98a Warnungen nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt;?

4. Nach § 137 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

?(14) § 98a und § 109 Abs. 3 Z 17a treten am 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.?

Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz) Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2017 idF BGBl. I Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten? durch die Wortfolge ?die jeweils zuständige Bundesministerin? ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge ?dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu, der? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ? in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ? zu, die? ersetzt. Die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? wird durch die Wortfolge ?von der jeweils zuständigen Bundesministerin? ersetzt.

4. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender § 7 Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Als Maßnahme im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 für den Zeitraum von drei Monaten ermächtigt durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der ÖHT im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen.?

5. § 7a entfällt.

6. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ? in Angelegenheiten der KMU der Tourismus- und Freizeitwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ?? und die Wortfolge ?dieser im Einvernehmen? durch die Wortfolge ?diese im Einvernehmen? ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 entfällt die Zitierung ?§ 7a,?.

8. Nach § 10 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

?(12) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2a und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 7a tritt mit dem Ablauf des Tags der Kundmachung außer Kraft. Bestehende aufgrund des § 7a übernommene Bundeshaftungen bleiben unberührt.?

Artikel 3Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.?

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 165 angefügt:

?(165) § 82 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.?

Artikel 4Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 72 angefügt:

?(72) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit 20. März 2020 in Kraft.?

2. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die Obergrenze beträgt im Jahr 2020 bis zu 400 Mio. ?.?

Artikel 5Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 37b Abs. 7 dritter Satz lautet:

?Abweichend von Abs. 3 sind durch die Beihilfe auch die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten.?

2. § 78 wird folgender Abs. 38 angefügt:

?(38) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.?

3. § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 37b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 außer Kraft.?

Artikel 6Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

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