Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Auf Grund des § 78 Abs. 4 Z 2 und 3 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt

1. die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für den Präsidenten/die Präsidentin der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
2. die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

Höhe der Funktionsgebühr

§ 2.

(1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt

1. für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
2. für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 3.

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

§ 4.

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitz...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT