Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird

185. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird

Auf Grund des § 69b Abs. 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung ? NEIV), BGBl. II Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wendung ?des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Justiz? ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

?Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO

§ 5a.

Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten...

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